Für Eltern, die Internet-Anschlussinhaber sind, gilt bei einer Filesharingabmahnung (von Kanzleien wie Walldorf Frommer, Rasch Rechtsanwälte, RKA usw.) die Täterschaftsvermutung. Das kann schon mal 200, 900 oder über 5.000 EUR kosten. Der Anschlussinhaber muss nach der aktuellen Rechtsprechung (Bundesgerichtshof „Morpheus“-Urteil vom 15.11.2012 Az. I ZR 74/12; „Tauschbörse“-Urteile vom 11.06.2015 Az. I ZR 19/14, I ZR 21/14, I ZR 75/, I ZR 7/14) den wahren Sachverhalt vorbringen, um die tatsächliche Vermutung für seine Täterschaft widerlegen zu können. Wenn es also der eigene Sprössling war, haften Eltern grundsätzlich für ihre minderjährigen Kinder, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass die Kinder zuvor ausreichend über korrektes Verhalten im Netz aufgeklärt worden sind oder es Anzeichen für Verstöße gegen Ihr Verbot gab. Da der Anschlussinhaber als Partei aber prozessual kein Zeuge dieser Belehrung sein kann, muss er bei der Belehrung seines Kindes anders für ihre Beweisbarkeit gesorgt haben. Da stehen „traditionell“ einige „Beweismittel“ zur Auswahl. Sie könnten es aber auch mit einem „Belehrungsformular“ versuchen.
Oder Sie nehmen Ihrem Kind einfach das Geburtstaggeschenk wieder weg?
LINK: Belehrungsformular