Künftig werden Unternehmen bei Verurteilung von Mitarbeitern oder Bußgeldern u.a. wegen Korruption, Kartellverstößen, Steuerhinterziehung, Geldwäsche sowie Verstößen gegen bestimmte arbeits- und sozialrechtliche Verpflichtungen in ein Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt eingetragen – auch bei Bußgeldern gegen Führungskräfte nach § 130 OWiG wegen Aufsichtspflichtverletzung. Nach „Selbstreinigung“ (so der Gesetzeswortlaut) kann ein Eintrag vorzeitig gelöscht werden. Öffentliche Auftraggeber sind ab 30.000,- Vergabevolumen zur Abfrage verpflichtet. Private werden nach Eintragungen im Rahmen ihrer Geschäftspartner Due Diligence fragen.