Black Friday

„Black Friday“ mit Folgekosten

 

In den USA wird das Weihnachtsgeschäft mit der Rabattaktion „Black Friday“ eingeläutet. Dort winken satte Rabatte für Kunden und den Händlern ein Absatzschub. In Deutschland winken den Händlern hingegen satte Abmahnkosten. Die Black Friday GmbH, beziehungsweise die Super Union Holdings Ltd. ließen sich „Black Friday“ als Marke für Deutschland seit 2013 schützen. Ein Händler, der den „Black Friday“ also zu Werbe- und Marketingzwecken –also hier aus der Sicht des Markeninhabers „rechtswidrig im Verkehr“- nutzt, kann mit einer Abmahnung des Markeninhabers rechnen.

 

Gegen die Deutsche Wortmarke „Black Friday“ der Super Union Holdings Ltd.
(DPMA Nr. 302013057574, Stand 24.11.2016) sind zwar bis heute fünf Löschungsanträge (wegen Nichtigkeit der Marke) eingegangen. Davon ist jedoch der erste Antrag zurück genommen worden und die anderen Antragsverfahren sind noch nicht entschieden. Die Löschungsanträge stützen sich allem Anschein nach auf die Löschungsgründe wie „Freihaltebedürfnis“ des Begriffes für den Markt oder dessen fehlenden „Unterscheidungskraft“ als Marke. Da die Laufenden Verfahren dieses Jahr eingingen, besteht eine nicht unbeachtliche Wahrscheinlichkeit, dass diese deutsche Marke nächstes Jahr nicht mehr für solche Abmahnungen dienen wird. Es läuft parallel jedoch schon eine neue ähnliche Markenanmeldung für „Black Friday Sale Caution“ seit dem 30.11.15. Anmelderin ist hier die Black Friday GmbH selbst. Diese neue Markenanmeldung setzt zusätzlich auf Bildelemente, um mögliche Schutzhindernisse zu überwinden. Sollte diese Markenanmeldung Erfolg haben, gilt sie für das gesamte EU-Gebiet.

 

Wie geht der Markt damit um?

 

Ein Unternehmen welches Bezug auf den „Black Friday“ als Ereignis nehmen möchte, kann dies innerhalb enger Grenzen weiterhin in Deutschland tun, solange die Darstellung nicht als sogenannte „kennzeichenmäßige Verwendung“ zu werten ist. Demnach ist erlaubt, die Worte „Black Friday Sale“ oder „Black Friday“ als HINWEIS darauf zu verwenden, dass der Händler an dem Ereignis des „Black Friday“ teilnimmt. Sobald die Worte „Black Friday“ allerdings schlagwortartig oder sogar als Produkt- oder Servicebezeichnung verwendet werden, wird dies als „kennzeichenmäßige Verwendung“ und damit als Markenverletzung gewertet werden. Ein schmaler Grad also.

 

Es bleibt zudem abzuwarten, ob sich in Zukunft weitere Händler gegen die Monopolisierungsversuche dieses Begriffes wehren. Bereits vier Konkurrenten haben die Möglichkeit des Löschungsantrages bezüglich der Marken „Black Friday …“ genutzt. Die Frist für solche Anträge beträgt 10 Jahre lang nach Eintragung der Betroffenen Marke.