Der BGH hat entschieden – Chancen für Verbraucher – Compliance Test für Banken –
Im Mai 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bearbeitungsgebühren für Privatdarlehen (nicht für Bauspar- oder Hypothekendarlehen) unberechtigt erhoben worden sind und insoweit ein Rückzahlungsanspruch besteht. Fraglich war noch, ob der Rückzahlungsanspruch für unberechtigt erhobene Bearbeitungsgebühren in 3 oder in 10 Jahren verjährt. In seinen den Entscheidungen Az XI ZR 348/13 und 17/14 spricht sich der Bundesgerichtshof nunmehr für die 10 jährige Verjährungsfrist aus.
Damit können private Kreditnehmer Bearbeitungsgebühren für Privatdarlehen, die nach Januar 2004 berechnet worden sind, grundsätzlich von ihrem Kreditinstitut zurück-verlangen.
Kreditinstitute müssen bei Führung ihrer Geschäfte die hierzu bestehenden rechtlichen Vorgaben einhalten. Hierzu gehört auch die Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, d.h. die Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung für unberechtigt erhobene Bearbeitungsgebühren.
Der Compliance Beauftragte des Kreditinstituts ist aufgrund von Vorgaben der Bankenaufsicht verpflichtet, dies zu kontrollieren und – wenn unberechtigt erhobene Bearbeitungsgebühren nicht zurückgezahlt werden – über die Geschäftsleitung für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben Sorge zu tragen.
Damit können Kreditnehmer ihr Kreditinstitut auffordern, erhobene Bearbeitungs-gebühren für Privatdarlehen ab 2004 bis zum Jahresende zurückzuzahlen bzw. Vorschläge für deren Rückzahlung zu unterbreiten. Kommt ein Kreditinstitut dieser Anforderung nicht nach, empfiehlt sich, bis zum Jahresende einen entsprechenden Mahnbescheid gegen das Kreditinstitut zu erwirken.
Widerspricht das Kreditinstitut einem solchen Mahnbescheid routinemäßig, um ehemalige Kreditnehmer zur Klageerhebung zu zwingen und damit erfahrungsgemäß einen erheblichen Teil von weiteren Schritten abzuschrecken, steht die Beschwerde an den Compliance Officer und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen offen. In diesem Rahmen kann dann geklärt werden, ob das Verhalten des Kreditinstituts durch besondere Umstände im Einzelfall gerechtfertigt ist oder eine generelle, bewusste Verletzung der Geschäftsführungspflichten des Kreditinstituts vorliegt.