{"id":230,"date":"2020-04-29T10:00:39","date_gmt":"2020-04-29T08:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bkpi-legal.de\/Themen\/?p=230"},"modified":"2020-04-29T10:00:40","modified_gmt":"2020-04-29T08:00:40","slug":"befreiungen-von-der-schulpflicht-in-der-corona-krise","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bkpi-legal.de\/Themen\/befreiungen-von-der-schulpflicht-in-der-corona-krise\/","title":{"rendered":"Befreiungen von der Schulpflicht in der Corona-Krise"},"content":{"rendered":"\n<p>I. Gesetzeslage<\/p>\n\n\n\n<p>Die Bundesl\u00e4nder schreiben in ihren Schulgesetzen eine allgemeine Schulpflicht vor, die durch den regelm\u00e4\u00dfigen Besuch einer Schule und Teilnahme am Schulunterricht zu erf\u00fcllen sei. Fast alle Schulgesetze sehen vor, dass von dieser Pflicht aus wichtigem Grund in besonderen F\u00e4llen&nbsp; Ausnahmen, Befreiungen oder Beurlaubungen zugelassen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>In Artikel 6 Abs.2 des Grundgesetzes hei\u00dft es, dass Pflege und Erziehung der Kinder das nat\u00fcrliche Recht der Eltern und die zuv\u00f6rderst ihnen obliegende Pflicht ist; \u00fcber ihre Bet\u00e4tigung wache die staatliche Gemeinschaft. In Art.7 GG hei\u00dft es, das gesamte Schulwesen stehe unter der Aufsicht des Staates.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach allgemeiner Auffassung, insbesondere auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, verst\u00f6\u00dft die allgemeine Schulpflicht grunds\u00e4tzlich nicht gegen das elterliche Erziehungsrecht, das Recht auf freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit oder gegen andere Grundrechte.<\/p>\n\n\n\n<p>II. Corona-Krise<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;Zur Bek\u00e4mpfung der Ausbreitung des Corona-Virus wurden im M\u00e4rz 2020 fast alle Schulen, deren Unterrichtsbetrieb die Anwesenheit der Sch\u00fcler voraussetzte, geschlossen. Findet kein vorgeschriebener Unterrichtsbetrieb statt, so kommen Befreiungen von der Schulpflicht nicht in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Corona-Pandemie mit ihren hohen Infektionsgefahren und ihren in die Tausende gehenden t\u00f6dlichen Erkrankungen wird voraussichtlich auch in den n\u00e4chsten Monaten fortdauern. Dennoch sind die Schulen seit Mitte April 2020 wieder f\u00fcr den Unterricht ge\u00f6ffnet worden, schrittweise und zun\u00e4chst nur f\u00fcr bestimmte Jahrg\u00e4nge. Die Infektionsgefahr soll dadurch gemindert werden, dass die Schulklassen verkleinert und die Wahrung von Abst\u00e4nden zwischen den einzelnen Sch\u00fclern erm\u00f6glicht und vorgeschrieben wird.<\/p>\n\n\n\n<p>III. Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und praktische Konkordanz<\/p>\n\n\n\n<p>Die Corona-Krise schafft Ausnahmesituationen, die \u2013 um das rechtsstaatliche Gebot der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu wahren \u2013 auch ohne ausdr\u00fcckliche gesetzliche Regelungen &nbsp;Befreiungen von der Schulpflicht zulassen oder gebieten. Befreiungen sind&nbsp; beg\u00fcnstigende Verwaltungsakte, die f\u00fcr die Dauer und den Umfang der Befreiung zwingende gesetzliche Verbote oder Gebote au\u00dfer Kraft setzen. Sie k\u00f6nnen f\u00fcr individuelle Einzelf\u00e4lle erteilt werden, dies dann meist auf entsprechende Antr\u00e4ge hin, oder aber auch als Allgemeinverf\u00fcgungen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a0Bei der Abw\u00e4gung, ob eine Befreiung m\u00f6glich oder gar geboten ist, f\u00e4llt haupts\u00e4chlich ins Gewicht, dass die erzwungenen Zusammenk\u00fcnfte der Sch\u00fcler in der Schule trotz aller Vorsichtsma\u00dfnahmen hohe Infektions- und Gesundheitsgefahren f\u00fcr die Sch\u00fcler und ihre Angeh\u00f6rigen mit sich bringen. Im Hinblick auf diese erheblichen Gesundheitsgefahren befand der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Eilbeschluss vom 24.4.2020 (8 B 1097\/20 N), es versto\u00dfe gegen das Grundrecht des Artikel 3 Abs.1 GG auf Gleichbehandlung, wenn nach der hessischen Zweiten Verordnung zur Bek\u00e4mpfung des Corona-Virus vom 16. April 2020 die Sch\u00fcler der vierten Jahrgangsstufe bereits am 27. April 2020 wieder zur Schule gehen m\u00fcssten, w\u00e4hrend die Sch\u00fcler der anderen Jahrgangsstufen dem Unterricht bis zum 3. Mai 2020 fernbleiben m\u00fcssten. \u00a0Die Erf\u00fcllung des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags wird voraussichtlich darunter leiden, dass f\u00fcr einen Unterricht in den Schulen wegen der Abstandsregeln, die zu kleineren Klassen f\u00fchren, R\u00e4ume und Lehrer fehlen werden. Mit weit gefassten Befreiungen von der Pr\u00e4senzschulpflicht k\u00f6nnten in praktischer Konkordanz des staatlichen Unterrichts- und Erziehungsauftrags mit den grundrechtlichen Positionen der Sch\u00fcler und ihrer Eltern die krisenbedingten M\u00e4ngel und L\u00fccken des staatlichen Schulunterrichts gemindert werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-small-font-size\">RA Dr. B. Preusche ,Verwaltungsrichter a.D.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Frankfurt a.M. , den 26.4.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. 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