{"id":227,"date":"2019-10-21T09:40:44","date_gmt":"2019-10-21T07:40:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bkpi-legal.de\/Themen\/?p=227"},"modified":"2019-10-21T09:40:45","modified_gmt":"2019-10-21T07:40:45","slug":"lob-der-novellierung-des-ladenoeffnungsgesetzes-zum-sonntagsverkauf-in-hessen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bkpi-legal.de\/Themen\/lob-der-novellierung-des-ladenoeffnungsgesetzes-zum-sonntagsverkauf-in-hessen\/","title":{"rendered":"Lob der Novellierung des Laden\u00f6ffnungsgesetzes zum Sonntagsverkauf in Hessen."},"content":{"rendered":"\n<p>Das geltend Hessische Laden\u00f6ffnungsgesetz vom 13.11.2006\ntritt mit Ablauf dieses Jahres au\u00dfer Kraft. Der Regierungsentwurf vom 26.8.2019\nzu \u00c4nderung des Gesetzes (LT-Drucks. 20\/1083) ist sogar aus freiheitlicher\nSicht teilweise zu loben.<\/p>\n\n\n\n<p>Lob verdient, dass die Gemeinden nach dem k\u00fcnftigen wie bereits\nnach dem geltenden \u00a7 6 des Laden\u00f6ffnungsgesetzes <strong>\u201eberechtigt\u201c<\/strong> sind, die \u00d6ffnung von Verkaufsstellen freizugeben. Das\nspricht daf\u00fcr, dass die Gemeinden dabei eigene \u00f6ffentliche Interessen, zum\nBeispiel die Erhaltung bestimmter Bezirke oder Handelszweige, wahrzunehmen\nhaben.<\/p>\n\n\n\n<p>Lob verdient die \u00c4nderung der zur Freigabe erforderlichen <strong>Anlassereignisse<\/strong>. Nach dem Regierungsentwurf\n&nbsp;sind die Gemeinden \u201eaus Anlass von\nM\u00e4rkten, Messen oder besonderen \u00f6rtlichen Ereignissen (Anlassereignisse)\u201c zu\nFreigaben von Laden\u00f6ffnungen berechtigt. Nach dem alten Ladenschlussgesetz und\ndem geltenden Laden\u00f6ffnungsgesetz erfolgen Freigaben aus Anlass von M\u00e4rkten,\nMessen oder \u00e4hnlichen Veranstaltungen, um &nbsp;ausw\u00e4rtige Besucherstr\u00f6me &nbsp;zu versorgen und f\u00fcr h\u00f6here Ums\u00e4tze zu nutzen.\nDie vorgesehen \u00c4nderung der Anlassereignisse r\u00fcckt davon ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Anerkennung verdient auch \u2013 und das mag bei einer\nfreiheitlichen Sicht erstaunen \u2013 dass die Gemeinden wie bisher berechtigt sein\nsollen, die &nbsp;\u00d6ffnung von Verkaufsstellen &nbsp;an \u201e<strong>j\u00e4hrlich\nbis zu vier Sonn- und Feiertagen<\/strong>\u201c freizugeben. Eine solche enge Begrenzung\ngew\u00e4hrleistet an sich, dass Freigaben nur in Ausnahmef\u00e4llen und nur aus einem\ngewichtigen Interesse verf\u00fcgt werden, so dass es eines Anlassbezuges mit\nEr\u00f6rterung von &nbsp;Besuchermengen eigentlich\nnicht bedarf.<\/p>\n\n\n\n<p>Die geringe Zahl zul\u00e4ssiger Laden\u00f6ffnungen von j\u00e4hrlich bis\nzu vier Sonn- und Feiertagen l\u00e4sst es auch zu, dass wenn bei der Freigabe die\nOffenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige\nbeschr\u00e4nkt wird, das Kontingent von vier Tagen nur f\u00fcr den jeweiligen Bezirk\noder Handelszweig in Anspruch genommen und die Freigabe nicht f\u00fcr alle\nVerkaufsstellen im gesamten Gemeindegebiet angerechnet wird. Damit wird\nvermieden, dass Freigaben zu weit gefasst und deshalb rechtswidrig sind, und\nwerden den Gemeinden angemessene Regelungen erm\u00f6glicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu loben ist schlie\u00dflich auch, dass zur <strong>Prognose von Besuchermengen<\/strong>&nbsp;\nder Entwurf nicht blind der Rechtsprechung folgt, sondern mit dem Satz 3\ndes \u00a7 6 Abs.2 eine einschr\u00e4nkende Regelung trifft.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Entwurf bestimmt gem\u00e4\u00df der Rechtsprechung, dass die\nGemeinden beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu Freigaben berechtigt sind,\nwenn \u201e erwartet werden kann, dass das Anlassereignis einen Besucherstrom\nanzieht, der die bei einer alleinigen \u00d6ffnung der Verkaufsstellen zu erwartende\nZahl der Ladenbesucher \u00fcbersteigt\u201c (\u00a7 6 Abs.1 Satz 1 Nr. 2). Diese\nVoraussetzung wird nach der Rechtsprechung nur erf\u00fcllt, wenn daf\u00fcr eine von der\nBeh\u00f6rde anzustellende, plausible Prognose vorliegt (vgl.:&nbsp; VGH Hessen, B.v.21.10.2016 -8 B 2618\/16; &nbsp;BVerwG Urt.v.11.11.2015 -8 CN 2\/14, juris\nRdn.25).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Anforderung einer besonderen begr\u00fcndeten Prognose wird\nmit dem Satz 3 des \u00a7 6 Abs.2 des Entwurfs teilweise aufgehoben: \u201eBei\nAnlassereignissen, die einen betr\u00e4chtlichen Besucherstrom anziehen, bed\u00fcrfen\ndie Voraussetzungen des Abs.1 Satz 1 Nr. 2 keiner gesonderten Begr\u00fcndung\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit dem Verzicht auf aufw\u00e4ndige\u00a0 und meist zweifelhafte Prognosen werden die Freigaben von\u00a0 Laden\u00f6ffnungen f\u00fcr die Gemeinden erheblich erleichtert. Die Gerichte d\u00fcrfen sich dann gegebenenfalls zur Ablehnung von Eilantr\u00e4gen nicht mit der Begr\u00fcndung begn\u00fcgen, dass keine geeigneten Prognosen vorliegen, sondern m\u00fcssten\u00a0 im Streitfall selbst m\u00fchsam\u00a0 ermitteln und einsch\u00e4tzen, ob die von der Gemeinde dargelegten Voraussetzungen des \u00a7 6 Abs.1 Nr.2 erf\u00fcllt sind. Das f\u00f6rdert in Eilverfahren die Bereitschaft, nicht auf einen Vergleich von Besuchermengen abzustellen, und f\u00f6rdert den Weg zur Abw\u00e4gung von Interessen und sachlich richtigen Entscheidungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Rechtsanwalt Dr. Burkhard Preusche \/\u00a0 BKPI<\/p>\n\n\n\n<p>18.10.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das geltend Hessische Laden\u00f6ffnungsgesetz vom 13.11.2006 tritt mit Ablauf dieses Jahres au\u00dfer Kraft. 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