{"id":161,"date":"2017-03-15T15:33:50","date_gmt":"2017-03-15T14:33:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bkpi-legal.de\/Themen\/?p=161"},"modified":"2017-03-15T15:52:53","modified_gmt":"2017-03-15T14:52:53","slug":"zu-besuchermengen-fuer-die-freigabe-verkaufsoffener-sonntage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bkpi-legal.de\/Themen\/zu-besuchermengen-fuer-die-freigabe-verkaufsoffener-sonntage\/","title":{"rendered":"Zu Besuchermengen f\u00fcr die Freigabe verkaufsoffener Sonntage"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 1rem;\">Rechtsanwalt Dr. Burkhard Preusche\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Frankfurt a.M., den 20.2.2017<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: 1rem;\">Einleitung:<\/span><\/p>\n<p>In verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen des Jahres 2016 wird zur Freigabe verkaufsoffener Sonntage nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 &#8211; 8 CN 2\/14 \u2013 BVerwGE 153,183 darauf abgestellt, wieviel Besucher voraussichtlich zu der Veranstaltung kommen, die den Anlass f\u00fcr die Freigabe bildet, und wieviel Besucher voraussichtlich wegen der Laden\u00f6ffnungen kommen.<\/p>\n<p>Der folgende Beitrag befasst sich mit dieser Rechtsprechung und ihren Anomalien. Der Verfasser vertritt die Auffassung, dass die mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 eingeleitete Rechtsprechung zur Prognose von Besuchermengen nicht richtig ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu dem Ladenschlussgesetz<\/li>\n<\/ol>\n<p>1.1.) Das vom Bund im Jahre 1956 erlassene Gesetz \u00fcber den Ladenschluss (BGBl. I S.875) bestimmt in \u00a7 3 Abs.1 Nr.1 LadSchlG zu den allgemeinen Ladenschlusszeiten, dass Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen f\u00fcr den gesch\u00e4ftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein m\u00fcssen. \u00a7 14 des Ladenschlussgesetzes (letzte Fassung vom 2.6.2003, BGBl. I S.744) bestimmt, dass abweichend von der Vorschrift des \u00a7 3 Abs.1 Nr.1 Verkaufsstellen aus Anlass von M\u00e4rkten, Messen oder \u00e4hnlichen Veranstaltungen an j\u00e4hrlich h\u00f6chstens vier Sonn- und Feiertagen ge\u00f6ffnet sein d\u00fcrfen und dass diese Tage von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben werden.<\/p>\n<p>1.2.a) Mit Urteil vom 06.12.2013 erkl\u00e4rte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf Antrag einer Gewerkschaft hin die Rechtsverordnung einer Gemeinde zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage f\u00fcr unwirksam, da sie gegen \u00a7 14 LadSchlG versto\u00dfe<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref\">[1]<\/a>.<\/p>\n<p>In den Gr\u00fcnden des Urteils hei\u00dft es, soweit die Verordnung eine Sonntags\u00f6ffnung in Eching-Ost zugelassen habe, habe sie mit den Erfordernissen des materiellen Rechts nicht in Einklang gestanden. Denn die Gemeinde habe bei deren Erlass keine rechtskonforme Prognose dar\u00fcber angestellt, ob der in jenem Ortsteil erstmals stattfindende Fr\u00fchjahrsmarkt so attraktiv sein werde, dass er, nicht aber das in Eching-Ost gestattete Offenhalten von Verkaufsstellen, den haupts\u00e4chlichen Grund f\u00fcr den Aufenthalt von Besuchern dort bieten w\u00fcrde<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref\">[2]<\/a>).<\/p>\n<p>Das Tatbestandsmerkmal \u201eanl\u00e4sslich eines Marktes\u201c k\u00f6nne auch dann erf\u00fcllt sein, wenn es sich um einen erstmals stattfindenden Markt handle. Notwendig sei in aber eine im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung nach \u00a7 14 LadSchlG getroffene Prognose dahingehend, dass die Marktveranstaltung ein hohe Besucherzahl erwarten lasse, die ihrerseits die \u00d6ffnung der \u00f6rtlichen Verkaufsstellen rechtfertigen k\u00f6nne<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref\">[3]<\/a>.<\/p>\n<p>1.2.b) Dass die Sonntags\u00f6ffnung von L\u00e4den anl\u00e4sslich eines Marktes einen betr\u00e4chtlichen Besucherstrom des Marktes voraussetzt, das entspricht dem von Anfang an herrschenden Verst\u00e4ndnis des \u00a7 14 LadSchlG<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref\">[4]<\/a>.<\/p>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht f\u00fchrte in seinem Beschluss vom 6.3.2003 -6 BN 9.02- zu \u00a7 14 LadSchlG aus, es m\u00fcsse sich um solche Veranstaltungen handeln, die einen betr\u00e4chtlichen Besucherstrom anziehen und aus diesem Grund Anlass bieten, abweichend von den allgemeinen Ladenschlusszeiten die Offenhaltung der Verkaufsstellen freizugeben. Der \u201ebetr\u00e4chtliche Besucherstrom\u201c sei ein solcher, der es erwarten lasse, dass die Angebote der ge\u00f6ffneten Verkaufsstellen in einem auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten relevanten Ma\u00dfe in Anspruch genommen werden<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref\">[5]<\/a>.<\/p>\n<p>In der Bekanntmachung des bayerischen Staatsministeriums f\u00fcr Arbeit und Sozialordnung\u00a0\u00a0 vom 10. November 2004 zu Rechtsverordnungen nach \u00a7 14 LadSchlG hei\u00dft es, der Zweck des \u00a7 14 LadSchlG bestehe darin, den Bed\u00fcrfnissen eines betr\u00e4chtlichen Besucherstroms Rechnung zu tragen. Im \u00dcbrigen solle den Verkaufsstellen die M\u00f6glichkeit gegeben werden, den Zustrom der Besucher gesch\u00e4ftlich zu nutzen<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref\">[6]<\/a>.<\/p>\n<p>Auch das OVG L\u00fcneburg f\u00fchrte in seinem Urteil vom 21.4.2005 -7 KN 273\/04- aus, der Zweck des \u00a7 14 LadSchlG bestehe darin, den Bed\u00fcrfnissen eines aus anderem anerkannten Anlass resultierenden betr\u00e4chtlichen Besucherstroms Rechnung zu tragen und dem Einzelhandel durch die Einbeziehung der Verkaufsstellen in die Veranstaltung die M\u00f6glichkeit zu geben, den Besucherandrang gesch\u00e4ftlich zu nutzen. Dar\u00fcber hinaus solle dem Versorgungsbed\u00fcrfnis der ausw\u00e4rtigen Besucher des Veranstaltungsortes Rechnung getragen werden<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref\">[7]<\/a>.<\/p>\n<p>Nicht f\u00fcr richtig halte ich aber das Gewicht, das in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 06.12.2013 dem Fehlen einer Prognose f\u00fcr die Wirksamkeit der Freigabe-Verordnung beigemessen wird.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kommt es f\u00fcr die G\u00fcltigkeit einer Rechtsnorm darauf an, ob sie gegen h\u00f6herrangiges Recht verst\u00f6\u00dft Das Ladenschlussgesetz schreibt f\u00fcr den Erlass von Rechtsverordnungen, mit denen verkaufsoffene Sonntage freigegeben werden, keine Verfahren und insbesondere keine Prognosen vor. Das Fehlen einer Prognose d\u00fcrfte daher an sich solche Rechtsverordnungen nicht unwirksam machen<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref\">[8]<\/a>.<\/p>\n<p>Allerdings schreibt die bereits genannte Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums f\u00fcr Arbeit und Sozialordnung vom 10.11.204 vor, der Verordnungsgeber habe in jedem Einzelfall im Wege einer sachgerechten Prognose zu pr\u00fcfen, ob die den Anlass bildende Veranstaltung einen betr\u00e4chtlichen Besucherstrom anziehen werde<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref\">[9]<\/a>.<\/p>\n<p>Im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31.3.2011 hei\u00dft es zu der Beanstandung einer Freigabe-Verordnung, es obliege dem kommunalen Verordnungsgeber, im Zeitpunkt des Beschlusses \u00fcber die zu erlassende Rechtsverordnung zu pr\u00fcfen und (positiv) festzustellen, dass diese dem geltenden Recht entspricht, was im Falle einer in der Zukunft liegenden Sonntags\u00f6ffnung anl\u00e4sslich eines Jahrmarkts die fundierte und realistische Prognose erfordere, dass an dem betroffenen Sonntag der Markt die vom Gesetz verlangten und von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien f\u00fcr eine Sonntags\u00f6ffnung erf\u00fclle<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref\">[10]<\/a>.<\/p>\n<p>Den Gemeinden ist indessen die Erm\u00e4chtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach \u00a7 14 Abs.1 LadSchlG ohne Einschr\u00e4nkung und ohne Verfahrensregelungen \u00fcbertragen<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref\">[11]<\/a>.<\/p>\n<p>1.3.a) Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 11.11.2015 -8 CN 2.14- die Revision der Gemeinde gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 06.12.2013 zur\u00fcck<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref\">[12]<\/a>.<\/p>\n<p>In den Gr\u00fcnden des Urteils hei\u00dft es, soweit die zur Pr\u00fcfung gestellte Rechtsverordnung die sonnt\u00e4gliche Laden\u00f6ffnung aus Anlass des \u201eEchinger Fr\u00fchjahrsmarktes\u201c gestatte, gen\u00fcge sie nicht den materiell-rechtlichen Anforderungen des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref\">[13]<\/a> . Der in Art.140 GG i.V.m. Art.139 WRV enthaltene Schutzauftrag an den Gesetzgeber gew\u00e4hrleiste ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes. Er statuiere f\u00fcr die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis; die typisch werkt\u00e4gliche Gesch\u00e4ftigkeit habe an Sonn-und Feiertagen zu ruhen<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref\">[14]<\/a>.<\/p>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht habe bisher die Vorschrift des \u00a7 14 Abs.1 Satz 1 LadSchlG einschr\u00e4nkend dahin ausgelegt, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen betr\u00e4chtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass f\u00fcr eine Laden\u00f6ffnung geben k\u00f6nnten; der Besucherstrom d\u00fcrfe nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgel\u00f6st werden. Diese Rechtsprechung trage dem verfassungsrechtlich gebotenen Regel-Ausnahme-Gebot noch nicht gen\u00fcgend Rechnung, weil sie nur verlange, dass der Markt f\u00fcr sich genommen einen starken Besucherstrom ausl\u00f6st, aber nicht ausschlie\u00dfe, dass daneben die Laden\u00f6ffnung den \u00f6ffentlichen Charakter des Tages ma\u00dfgeblich pr\u00e4ge<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref\">[15]<\/a>).<\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 14 LadSchlG erlaube jedoch eine weitergehende verfassungskonforme Einschr\u00e4nkung ihres Anwendungsbereichs. Die Tatbestandsvoraussetzung \u201eaus Anlass von M\u00e4rkten, Messen oder \u00e4hnlichen Veranstaltungen\u201c sei mit Blick auf das Erfordernis einer allenfalls gering pr\u00e4genden Wirkung der Laden\u00f6ffnung so zu verstehen, dass die \u00f6ffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden M\u00e4rkte, Messen oder \u00e4hnlichen Veranstaltungen gegen\u00fcber der typisch werkt\u00e4glichen Gesch\u00e4ftigkeit der Laden\u00f6ffnung im Vordergrund stehen m\u00fcsse. Die Laden\u00f6ffnung entfalte dann eine gering pr\u00e4gende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umst\u00e4nden als blo\u00dfer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheine<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref\">[16]<\/a>).<\/p>\n<p>Das k\u00f6nne in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Laden\u00f6ffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt werde, weil nur insoweit ein Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibe. Bei auf bestimmte Handelszweige beschr\u00e4nkten M\u00e4rkten k\u00f6nne der erforderliche Bezug auch thematisch dadurch hergestellt werden, dass die Laden\u00f6ffnung nur f\u00fcr dieselben Handelszweige zugelassen werde. Dar\u00fcber hinaus bleibe die werkt\u00e4gliche Pr\u00e4gung der Laden\u00f6ffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt f\u00fcr sich genommen ausl\u00f6se, die Zahl der Besucher \u00fcberstiege, die allein wegen einer \u00d6ffnung der Verkaufsstellen k\u00e4men<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref\">[17]<\/a>.<\/p>\n<p>Der Verwaltungsgerichtshof habe beanstandet, dass die Gemeinde bei Erlass der Rechtsverordnung keine rechtskonforme Prognose dar\u00fcber angestellt habe, ob der in Eching-Ost erstmals veranstaltete Fr\u00fchjahrsmarkt so attraktiv sein werde, dass er und nicht die am selben Tag gestattete Laden\u00f6ffnung den haupts\u00e4chlichen Grund f\u00fcr den Aufenthalt von Besuchern dort biete. Dagegen sei revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Die nach \u00a7 14 Abs.1 Satz 1 LadSchlG gestattete sonnt\u00e4gliche Laden\u00f6ffnung aus Anlass eines Marktes setze voraus, dass der Markt selbst und nicht erst die Laden\u00f6ffnung einen betr\u00e4chtlichen Besucherstrom ausl\u00f6st, der die Zahl der Besucher bei alleiniger \u00d6ffnung der Verkaufsstellen \u00fcbersteigt .Die gemeindliche Prognose unterliege zwar nur eingeschr\u00e4nkter gerichtlicher Kontrolle; insbesondere d\u00fcrfe das Gericht keine eigene Prognose vornehmen. Es habe jedoch zu pr\u00fcfen, ob die bei Erlass der Rechtsverordnung \u00fcber die Freigabe der Laden\u00f6ffnung vorgenommene Prognose schl\u00fcssig und vertretbar ist<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref\">[18]<\/a>.<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen werde die von der Gemeinde angestellte Prognose hinsichtlich der Anziehungskraft des erstmals in Eching-Ost veranstalteten \u201eEchinger Fr\u00fchjahrsmarktes\u201c nicht gerecht<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref\">[19]<\/a>).<\/p>\n<p>1.3.b) Wenn das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil ausf\u00fchrt, wie bei verfassungskonformer Auslegung die Tatbestandsvoraussetzung \u201eaus Anlass von M\u00e4rkten, Messen oder \u00e4hnlichen Veranstaltungen\u201c zu verstehen sei<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref\">[20]<\/a> , so nimmt das Bundesverwaltungsgericht damit die ihm im Rahmen der Gewaltenteilung zustehenden Aufgaben und Kompetenzen wahr.<\/p>\n<p>In dieser Hinsicht begegnet es keinen Bedenken, wenn in einem der dem Urteil voran gestellten Leits\u00e4tzen gesagt wird, die Zul\u00e4ssigkeit der Sonntags\u00f6ffnung setze regelm\u00e4\u00dfig voraus, dass die Laden\u00f6ffnung in engem r\u00e4umlichen Bezug zum konkreten Marktgeschehen stehe und prognostiziert werden k\u00f6nne, dass der Markt f\u00fcr sich genommen einen betr\u00e4chtlichen Besucherstrom anziehe, der die bei einer alleinigen \u00d6ffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher \u00fcbersteige.<\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit, dass etwas prognostiziert werden kann, ist kein konkretes Geschehen und ist dem Vorliegen einer Prognose nicht gleich zu setzen.<\/p>\n<p>Wenn das Bundesverwaltungsgericht aber das Vorliegen einer von der Gemeinde konkret erstellten sachgerechten Prognose generell zur Voraussetzung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Freigabe-Verordnung zur Sonntags\u00f6ffnung macht, so f\u00fcgt es den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen oder Anforderungen f\u00fcr den Erlass einer Freigabe-Verordnung eine neue Voraussetzung oder Anforderung hinzu. Eine solche Regelungst\u00e4tigkeit d\u00fcrfte f\u00fcr ein Gericht eher anomal sein<a href=\"#_ftn21\" name=\"_ftnref\">[21]<\/a>.<\/p>\n<p>Die vom Bundesverwaltungsgericht f\u00fcr erforderlich gehaltenen Prognosen begegnen auch Bedenken, was ihren Inhalt betrifft.<\/p>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht macht geltend, dass die \u00f6ffentliche Wirkung der M\u00e4rkte, Messen oder \u00e4hnlichen Veranstaltungen gegen\u00fcber der typisch werkt\u00e4glichen Gesch\u00e4ftigkeit der Laden\u00f6ffnung im Vordergrund stehen m\u00fcsse. Die werkt\u00e4gliche Pr\u00e4gung der Laden\u00f6ffnung bleibe nur dann im Hintergrund, wenn nach der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt f\u00fcr sich genommen ausl\u00f6se, die Zahl der Besucher \u00fcberstiege, die allein wegen einer \u00d6ffnung der Verkaufsstellen k\u00e4men<a href=\"#_ftn22\" name=\"_ftnref\">[22]<\/a>).<\/p>\n<p>Die \u201cwerkt\u00e4gliche Pr\u00e4gung\u201c der Laden\u00f6ffnung ist indessen umso geringer, je mehr Besucher im Zusammenhang mit dem Markt \u00fcber das an Werktagen \u00fcbliche Ma\u00df hinaus die ge\u00f6ffneten L\u00e4den besuchen. Die Menge der Marktbesucher bei der Zulassung von Ausnahmen der Menge der Ladenbesucher gegen\u00fcber zu stellen,, erscheint bereits vom Ansatz her nicht richtig zu sein. Die gesch\u00e4ftige Betriebsamkeit von Kundengespr\u00e4chen, K\u00e4ufen und Verk\u00e4ufen, Bet\u00e4tigung von Umsatzinteressen und Erwerbsinteressen ist sowohl f\u00fcr M\u00e4rkte und Messen als auch f\u00fcr Verkaufsstellen wesentlich und pr\u00e4gend.<\/p>\n<p>Grund f\u00fcr die Zulassung von Ausnahmen von dem Sonntagsverbot der Laden\u00f6ffnungen war ja gerade nach der \u00fcber ein halbes Jahrhundert hin \u00fcberwiegend vertretenen Auffassung des \u00a7 14 LadSchlG, dass der Markt oder die Messe einen betr\u00e4chtlichen Besucherstrom anzieht, der es erwarten l\u00e4sst, dass die Angebote der ge\u00f6ffneten Verkaufsstellen in einem betr\u00e4chtlichen Ma\u00dfe in Anspruch genommen werden<a href=\"#_ftn23\" name=\"_ftnref\">[23]<\/a>. Weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 11.11.2015 diese Linie verlassen hat, ist nicht recht einsichtig.<\/p>\n<p>Die in dem Urteil in Bezug genommenen Urteile des Bundesverfassungsgericht vom 9.6.2004 -1 BvR 636\/02- BVerfGE 111,10 und vom 1.12.2009 -1 BvR 2857,2858\/07- BVerfGE 125,39 sprechen nicht f\u00fcr die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene neue Auffassung. Ein blo\u00df wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein allt\u00e4gliches Erwerbsinteresse potentieller K\u00e4ufer gen\u00fcgen nach diesen Urteilen grunds\u00e4tzlich nicht, um Ausnahmen zu rechtfertigen, sondern es bedarf dazu des Anlasses eines Marktes oder einer \u00e4hnlichen Veranstaltung, die eine betr\u00e4chtlichen Besucherstrom anzieht. Wenn das dazu f\u00fchrt, dass eine viel gr\u00f6\u00dfere Besuchermenge die ge\u00f6ffneten L\u00e4den aufsucht als an Werktagen \u00fcblich und auf der Kundenseite der Markt dazu f\u00fchrt, dass ein \u00fcber das allt\u00e4gliche \u201cshopping-Interesse\u201c hinaus gesteigertes Erwerbsinteresse entsteht, so bleiben die im Zusammenhang mit dem Markt oder einer \u00e4hnlichen Veranstaltung zugelassenen Ausnahmen als solche f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit erkennbar und laufen diese Ausnahmen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiert\u00e4glichen Verh\u00e4ltnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinaus<a href=\"#_ftn24\" name=\"_ftnref\">[24]<\/a>. Der f\u00fcr eine Ausnahme erforderliche Sachgrund wird nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1.12.2009 nicht mit der Handlungsfreiheit von Ladenbesitzern und potentiellen Kunden abgewogen, sondern erg\u00e4nzt diese als Gewicht bei der Abw\u00e4gung mit dem Sonn- und Feiertagsschutz, ob eine Ausnahme gerechtfertigt sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>1.4.) Bedenken, ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 den allgemeinen juristischen Regeln entspricht, werden auch in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.5.2016 -22 N 15.1526- deutlich. Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 18.5.2016 auf Antrag einer Dienstleistungsgewerkschaft \u00fcber die G\u00fcltigkeit der von der Stadt M\u00fcnchen im Mai 2015 zum Stadtgr\u00fcndungsfest nach \u00a7 14 LadSchlG erlassenen Freigabe-Verordnung zu befinden. In dem Urteil wird ausgef\u00fchrt, eine verwaltungsgerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung des Abw\u00e4gungsvorgangs des Normgebers setze bei untergesetzlichen Vorschriften eine besonders ausgestaltete Bindung des Normgebers an gesetzlich formulierte Abw\u00e4gungsdirektiven voraus, wie sie etwa im Bauplanungsrecht best\u00fcnden. Fehlten solche gesetzliche Abw\u00e4gungsdirektiven, k\u00f6nne die Rechtswidrigkeit einer Norm nicht mit M\u00e4ngeln im Abw\u00e4gungsvorgang begr\u00fcndet werden. Entscheidend sei alsdann allein, ob das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens den anzulegenden rechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben entspreche. Ob dies auch im vorliegenden Fall gelte, lasse der Verwaltungsgerichtshof offen. Offen bleiben k\u00f6nne daher auch, ob das im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 -8 CN 2.14- aufgestellte Erfordernis, wonach der Verordnungsgeber zus\u00e4tzlich zur Beurteilung der Eigenattraktivit\u00e4t der anlassgebenden Veranstaltung im Sinn von \u00a7 14 Abs.1 Satz 1 LadSchlG eine Prognose \u00fcber den zu erwartenden Zustrom ausschlie\u00dflich kaufinteressierte Personen sowie allgemein \u00fcber die Auswirkungen der Laden\u00f6ffnung auf den \u00f6ffentlichen Charakter der betroffenen Sonntage anzustellen habe, als richterrechtliche entwickeltes Erfordernis angesehen werden m\u00fcsse, das einer gesetzlichen Abw\u00e4gungsdirektive gleichstehe<a href=\"#_ftn25\" name=\"_ftnref\">[25]<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu den Laden\u00f6ffnungsgesetzen<\/li>\n<\/ol>\n<p>2.1.) Im Zuge der im Jahre 2006 in Kraft getretenen F\u00f6deralismusreform wurde die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Ladenschlusszeiten vom Bund auf die L\u00e4nder \u00fcbertragen. In den folgenden Jahren haben alle Bundesl\u00e4nder, Bayern ausgenommen, Laden\u00f6ffnungsgesetze erlassen, die an die Stelle des Ladenschlussgesetzes getreten sind. In Bayern gilt weiterhin das vom Bund erlassene Gesetz \u00fcber den Ladenschluss.<\/p>\n<p>Die Laden\u00f6ffnungsgesetze bestimmen, fast alle in ihrem \u00a7 3, zu den allgemeinen Ladenschlusszeiten, dass Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen f\u00fcr den gesch\u00e4ftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein m\u00fcssen oder nicht ge\u00f6ffnet sein d\u00fcrfen. Die an die Stelle des \u00a7 14 LadSchlG getretenen Bestimmungen zu Ausnahmen von dieser Regel entsprechen inhaltlich und strukturell mehr oder weniger der Regelung des \u00a7 14 LadSchlG. Sie enthalten keinen ausdr\u00fccklichen Bezug auf Besucher.<\/p>\n<p>Die meisten der seit Anfang des Jahres 2016 ver\u00f6ffentlichten Entscheidungen von Verwaltungsgerichten zur Freigabe verkaufsoffener Sonntage beachten den vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11.11.2015 -8 CN 2\/14- zum Ladenschlussgesetz aufgestellten Satz, f\u00fcr die Freigabe verkaufsoffener Sonntage sei es regelm\u00e4\u00dfig erforderlich, dass nach einer von der Gemeinde als Verordnungsgeber anzustellenden Prognose der Besucherstrom zu dem Markt oder einer \u00e4hnlichen Veranstaltung die Zahl der Besucher \u00fcbersteigt, die allein wegen einer \u00d6ffnung der Verkaufsstellen kommen.<\/p>\n<p>2.2.a) Das Th\u00fcringer Oberverwaltungsgericht entschied mit Beschluss vom 07.03.2016 -3 EN 123\/16- \u00fcber den Antrag einer Gewerkschaft, eine Verordnung \u00fcber das Offenhalten von Verkaufsstellen in Erfurt zu den Veranstaltungen \u201cTanz in den Mai\u201c, \u201cJapanisches Gartenfest\u201c und \u201cKinderspielfest\u201c au\u00dfer Vollzug zu setzen.<\/p>\n<p>Das Th\u00fcringer Laden\u00f6ffnungsgesetz vom 24.11.2006 (GVBl. 2006,541) bestimmt in \u00a7 10 Th\u00fcrLad\u00d6ffG, dass an j\u00e4hrlich h\u00f6chstens vier Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen aus besonderem Anlass ge\u00f6ffnet sein d\u00fcrfen und dass diese \u00d6ffnungstage durch die Landkreise und die kreisfreien St\u00e4dte im \u00fcbertragenen Wirkungskreis durch Rechtsverordnung freigegeben werden.<\/p>\n<p>Das Oberverwaltungsgericht setzte die Freigaben der Laden\u00f6ffnungen au\u00dfer Vollzug, weil die gesetzliche Voraussetzung eines \u201ebesonderen Anlasses\u201c\u201e nicht erf\u00fcllt sei<a href=\"#_ftn26\" name=\"_ftnref\">[26]<\/a>. Mit Bezug auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.1989 -1 B 153\/89- und dessen Urteil vom 11.11.2015 -8 CN 2\/14- wird ausgef\u00fchrt, nur Veranstaltungen, die selbst einen betr\u00e4chtlichen Besucherstrom anziehen, k\u00f6nnten Anlass f\u00fcr eine Laden\u00f6ffnung geben; der Besucherstrom d\u00fcrfe nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgel\u00f6st werden. Zur Absch\u00e4tzung der jeweiligen Besucherstr\u00f6me sei auf eine gemeindliche Prognose zur\u00fcckzugreifen<a href=\"#_ftn27\" name=\"_ftnref\">[27]<\/a>.<\/p>\n<p>In dem Hauptsacheverfahren erkl\u00e4rte das Th\u00fcringer Oberverwaltungsgericht dann mit Urteil vom 22.09.2016 -3 N 182\/16-, die Rechtsverordnung \u00fcber das Offenhalten von Verkaufsstellen in Erfurt erf\u00fclle nicht die Voraussetzungen der gesetzlichen Erm\u00e4chtigungsgrundlage des \u00a7 10 Abs.1 Th\u00fcrLad\u00d6ffG<a href=\"#_ftn28\" name=\"_ftnref\">[28]<\/a>.<\/p>\n<p>Der Verordnungsgeber habe sich im Vorfeld des Normerlasses zu vergewissern, wie sich die von ihm zugelassene \u00d6ffnung von Verkaufsstellen auf den Charakter der hiervon betroffenen Sonntage auswirken werde. Dies setze auch nach dem Th\u00fcringer Landesrecht jedenfalls voraus, dass der Verordnungsgeber \u00fcber die weitere Frage, ob die Verkaufs\u00f6ffnung \u00fcberhaupt dem Anlass dienlich sei, hinaus zun\u00e4chst auf Grundlage nachvollziehbarer tats\u00e4chlicher Annahmen- wie beispielsweise durch Befragungen, Auswertung vergangener Anl\u00e4sse &#8211; prognostiziere, ob der besondere Anlass f\u00fcr sich genommen eine Besucherstrom erwarten lasse, der die Zahl der Besucher \u00fcbersteige ,die allein wegen einer \u00d6ffnung der Verkaufsstellen k\u00e4men<a href=\"#_ftn29\" name=\"_ftnref\">[29]<\/a>.<\/p>\n<p>Diese Prognose sei eine Normerlassvoraussetzung und nur eingeschr\u00e4nkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle zug\u00e4nglich; das Gericht k\u00f6nne insbesondere nicht eine eigene Prognose anstelle des Verordnungsgebers setzen. Zu pr\u00fcfen sei jedoch, ob sie bei Erlass der Rechtsverordnung \u00fcber die Freigabe der Laden\u00f6ffnung schl\u00fcssig und vertretbar sei<a href=\"#_ftn30\" name=\"_ftnref\">[30]<\/a>).<\/p>\n<p>Gemessen an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben k\u00f6nne die angegriffene Verordnung keinen Bestand haben. Ihr fehle bereits eine verwertbare Prognose der Antragsgegnerin<a href=\"#_ftn31\" name=\"_ftnref\">[31]<\/a>.<\/p>\n<p>2.2.b) Der Beschluss des Th\u00fcringer Oberverwaltungsgerichts vom 7.3.2016 -3 EN 123\/16- h\u00e4lt sich noch einigerma\u00dfen im Fahrwasser der bis November 2015 zu \u00a7 14 LadSchlG vertretenen Auffassungen.<\/p>\n<p>Anders dagegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 22.9.2016. Das Oberverwaltungsgericht \u00fcbernimmt in diesem Urteil voll die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11.11.2015 -8 CN 2\/14- vertretene Auffassung zu der Erforderlichkeit einer Prognose der Besuchermengen der Veranstaltung einerseits und der Laden\u00f6ffnungen andererseits.<\/p>\n<p>Ausf\u00fchrungen in dem Urteil sprechen daf\u00fcr, dass es sich bei der erforderliche Prognose um einen Teil der gesetzlichen Erm\u00e4chtigungsgrundlage des \u00a7 10 Abs.1 Th\u00fcrLad\u00d6ffG handelt<a href=\"#_ftn32\" name=\"_ftnref\">[32]<\/a>. Andere Ausf\u00fchrungen sprechen daf\u00fcr, dass es sich bei der Prognose um die Voraussetzung f\u00fcr eine rechtm\u00e4\u00dfige Aus\u00fcbung des Ermessens beim Erlass der Freigabe-Verordnung handelt<a href=\"#_ftn33\" name=\"_ftnref\">[33]<\/a>. Mit dem vom Oberverwaltungsgericht verwendeten Begriff \u201cNormerlassvoraussetzung\u201c k\u00f6nnte beides gemeint sein.<\/p>\n<p>Wenn die Freigabe-Verordnung zu ihrer Rechtm\u00e4\u00dfigkeit tatbestandsm\u00e4\u00dfig voraussetzen w\u00fcrde, dass eine prognostizierte Menge der Veranstaltungsbesucher die der Ladenbesucher voraussichtlich \u00fcbersteigt, so m\u00fcsste im Rechtsstreit das Gericht selbst eine solche Einsch\u00e4tzung vornehmen. Nach \u00a7 86 Abs.1 VwGO erforscht das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heran zu ziehen, doch ist das Gericht an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden (\u00a7 86 Abs.1 VwGO).<\/p>\n<p>Einer der Falltypen, in denen der Verwaltung bei der Anwendung eines Gesetzes ein Beurteilungsspielraum einger\u00e4umt ist, liegt f\u00fcr die Prognose der Besuchermengen nicht vor; vielmehr soll die Prognose nach objektiven Umst\u00e4nden und realistischen Kriterien erstellt werden. Das Laden\u00f6ffnungsgesetz gibt zur Freigabe verkaufsoffener Sonntage den Gemeinden auch keinen Planungs- oder Gestaltungsauftrag, zu deren Ausf\u00fchrung, etwa wie in Bauleitpl\u00e4nen oder Bebauungssatzungen, Prognosen als verbindlich angesehen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Wenn die Prognose der Besuchermengen nicht bereits Voraussetzung der gesetzlichen Erm\u00e4chtigung zum Erlass der Freigabe-Verordnung ist, sondern erst Voraussetzung f\u00fcr eine sachgerechte Aus\u00fcbung das mit dem Beschluss \u00fcber die Freigabe-Verordnung auszu\u00fcbenden Ermessens sein soll, so stellt die Prognose selbst doch keine Ermessensaus\u00fcbung dar.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 -8 CN 2.14- BVerwGE 153,183,190 und im Urteil des Th\u00fcringer Oberverwaltungsgerichts vom 22.9.2016 -3 N 182\/16- zur Verbindlichkeit und zur Einschr\u00e4nkung der Nachpr\u00fcfbarkeit der gemeindlichen Prognosen halte ich deshalb f\u00fcr verfehlt.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen hat das Oberverwaltungsgericht ausweislich der Urteilsgr\u00fcnde ungeachtet des Fehlens einer verwertbaren Prognose der Gemeinde festgestellt, dass aufgrund der sich aus den Akten zu entnehmenden Umst\u00e4nde in keinem Fall ein die Verkaufs\u00f6ffnung rechtfertigender besonderer Sachgrund feststellen lasse<a href=\"#_ftn34\" name=\"_ftnref\">[34]<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2.3.a) Das an die Stelle des Ladenschlussgesetzes getretene Hessische Laden\u00f6ffnungsgesetz (vom 23.11.2006, GVBl. I S.606) bestimmt in \u00a7 6 Abs.1 HL\u00d6G, dass die Gemeinden aus Anlass von M\u00e4rkten, Messen, \u00f6rtlichen Festen oder \u00e4hnlichen Veranstaltungen berechtigt sind, die \u00d6ffnung von Verkaufsstellen an j\u00e4hrlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben. Nach \u00a7 6 Abs.2 HL\u00d6G kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p>Die Stadt Frankfurt am Main gestattete mit Allgemeinverf\u00fcgung vom 29.1.2016 die \u00d6ffnung der Verkaufsstellen in ihrem Stadtgebiet anl\u00e4sslich der Musikmesse am Sonntag, den 10.4.2016, und ordnete den Sofortvollzug der Verf\u00fcgung an. Eine Gewerkschaft und ein Verein der katholischen Arbeitnehmerbewegung legten gegen die Verf\u00fcgung Widerspruch ein und beantragten, die aufschiebende Wirkung ihrer Widerspr\u00fcche wiederherzustellen.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main lehnte mit Beschluss vom 24.3.2016 -7 L 602\/16.F- die Stoppantr\u00e4ge als unbegr\u00fcndet ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen des \u00a7 6 HL\u00d6G f\u00fcr die verf\u00fcgte Freigabe seien erf\u00fcllt. Auch ohne das Offenhalten von Verkaufsstellen sei die Musikmesse interessant genug, einen betr\u00e4chtlichen Besucherstrom anzuziehen<a href=\"#_ftn35\" name=\"_ftnref\">[35]<\/a>.<\/p>\n<p>Der Hessische Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 5.4.2016 -8 B 751\/16- die aufschiebende Wirkung der Widerspr\u00fcche gegen die Freigabe-Verf\u00fcgung vom 29.1.2016 wieder her. In den Gr\u00fcnden des Beschlusses hei\u00dft es, es k\u00f6nne dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 6 HL\u00d6G f\u00fcr eine \u00d6ffnung von Verkaufsstellen vorl\u00e4gen. Denn jedenfalls erweise sich die Gestattung der Sonntags\u00f6ffnung f\u00fcr den Bereich des gesamten Stadtgebietes und ohne Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Handelszweige, f\u00fcr deren \u00d6ffnung an einem Sonntag anl\u00e4sslich der Musikmesse ein sachlicher Grund bestehen k\u00f6nnte, bei summarischer Pr\u00fcfung als offensichtlich rechtswidrig, da diese Regelung an Ermessensfehlern leide<a href=\"#_ftn36\" name=\"_ftnref\">[36]<\/a>. Eine Sonntags\u00f6ffnung von Verkaufsstellen mit unbeschr\u00e4nktem Warenangebot aus Anlass eines Marktes oder einer Messe sei nur zul\u00e4ssig, wenn die den \u00f6ffentlichen Charakter des Tages pr\u00e4gende Wirkung einer solchen Veranstaltung gegen\u00fcber dem typisch werkt\u00e4glichen Charakter der Laden\u00f6ffnung \u00fcberwiege. Ein solches \u00dcberwiegen der pr\u00e4genden Wirkung der Musikmesse k\u00f6nne das Beschwerdegericht angesichts der unbeschr\u00e4nkten Freigabe der Sonntags\u00f6ffnung auf s\u00e4mtliche Handelszweige, noch dazu im gesamten Gebiet der Antragsgegnerin, nicht feststellen<a href=\"#_ftn37\" name=\"_ftnref\">[37]<\/a>.<\/p>\n<p>In seinem Beschluss vom 21.10.2016 -8 B 2618\/16- zum Stopp der Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags anl\u00e4sslich der Buchmesse f\u00fchrte der Hessische Verwaltungsgerichtshof, \u00e4hnlich wie bereits in seinem Beschluss zur Musikmesse, zun\u00e4chst aus, dass die Frankfurter Buchmesse als anlassgebende Messe im Sinne von \u00a7 6 Abs.1 HL\u00d6G zu einer Laden\u00f6ffnung berechtigen k\u00f6nne. Jedoch erweise sich die erfolgte Gestattung der Sonntags\u00f6ffnung f\u00fcr den Bereich des gesamten Stadtgebietes, lediglich unter Ausschluss einiger weniger Handelszweige wie zum Beispiel des Baustoffhandels, als offensichtlich fehlerhaft. Gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs.2 HL\u00d6G liege es im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen der Verwaltung, die Freigabe der \u00d6ffnung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige zu beschr\u00e4nken<a href=\"#_ftn38\" name=\"_ftnref\">[38]<\/a>.<\/p>\n<p>Anders als in dem Beschluss vom 5.4.2016 zur Musikmesse hei\u00dft es dann aber in dem Beschluss vom 21.10.2016 zur Buchmesse wie folgt: \u201eDas im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz ma\u00dfgebliche Ziel, einen vorherrschenden Eindruck einer typisch werkt\u00e4glichen Gesch\u00e4ftigkeit der Laden\u00f6ffnung zu vermeiden, verlangt \u00fcberdies in jedem Fall zus\u00e4tzlich, das nach einer von der Beh\u00f6rde anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den die Veranstaltung f\u00fcr sich genommen ausl\u00f6st, die Zahl der Besucher \u00fcbersteigt, die allein wegen einer \u00d6ffnung der Verkaufsstellen in den von der \u00d6ffnung erfassten r\u00e4umlichen Bereich k\u00e4men\u201c<a href=\"#_ftn39\" name=\"_ftnref\">[39]<\/a>. Die Ausdehnung der Laden\u00f6ffnung auf das gesamte Stadtgebiet sei nicht haltbar, denn die Antragsgegnerin habe keine Prognose \u00fcber die zu erwartenden Besucherstr\u00f6me aufgestellt. Daher liege kein Anhaltspunkt f\u00fcr die Beurteilung vor, ob die Zahl der Buchmessebesucher die Zahl derjenigen Besucher \u00fcbersteige, die allein wegen der Laden\u00f6ffnung im gesamten Stadtgebiet in dieses str\u00f6men w\u00fcrden<a href=\"#_ftn40\" name=\"_ftnref\">[40]<\/a>.<\/p>\n<p>2.3.b) Das Ausma\u00df zugelassener Laden\u00f6ffnungen davon abh\u00e4ngig zu machen, dass die Zahl der Veranstaltungsbesucher voraussichtlich die Zahl der Besucher \u00fcbersteigt, die voraussichtlich ohne Interesse an der Veranstaltung wegen einer \u00d6ffnung der Verkaufsstellen in den von der \u00d6ffnung erfassten r\u00e4umlichen Bereich kommen, ist wohl ein geeignetes Mittel, um nach \u00a7 6 HL\u00f6G in Betracht kommende Freigaben und deren Ausma\u00df zu begrenzen.<\/p>\n<p>Bei der Festlegung des Bereichs, f\u00fcr den die Freigabe der Laden\u00f6ffnungen gelten soll, hat die Gemeinde nicht nur den tats\u00e4chlichen Auswirkungsbereich der Veranstaltung zu beachten, sondern von vornherein auch zu bedenken, ob der freigegebene Bereich der erforderlichen Relation der Besuchermengen gen\u00fcgen w\u00fcrde oder aber eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Ausnahme sein w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Dass die Gemeinden nach \u00a7 6 Abs.1 HL\u00f6G berechtigt sind, aus Anlass von M\u00e4rkten, Messen, \u00f6rtlichen Festen oder \u00e4hnlichen Veranstaltungen die \u00d6ffnung von Verkaufsstellen an Sonn-oder Feiertagen freizugeben, berechtigt sie nur zur Gew\u00e4hrung von Ausnahmen, die im Verh\u00e4ltnis zu der Anlass gebenden Veranstaltung nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig sind. Durch eine Beschr\u00e4nkung der Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige kann und hat die Gemeinde nach \u00a7 6 Abs.2 HL\u00f6G der geforderten Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu gen\u00fcgen.<\/p>\n<p>Dass aber die Gemeinde tats\u00e4chlich eine brauchbare Prognose zu den Besuchermengen erstellt, ist nicht Tatbestandsmerkmal des \u00a7 6 Abs.1 HL\u00f6G. In Auslegung der von dem Hessischen Verwaltungsgerichthof im Beschluss vom 21.10.2016 so genannten \u201cermessenssteuernden\u201c Tatbestandsmerkmale f\u00fcr die Erm\u00e4chtigung der Gemeinde zur Freigabe von Laden\u00f6ffnungen kann f\u00fcr die verf\u00fcgte Freigabe zur Wahrung ihrer Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit lediglich vorausgesetzt oder gefordert werden, dass realistisch prognostiziert werden kann, die Menge der Veranstaltungsbesucher werde voraussichtlich die Menge der Besucher \u00fcbersteigen, die wegen einer \u00d6ffnung der Verkaufsstellen in den von der \u00d6ffnung erfassten Bereich kommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2.4.a) Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stellte auf Antrag einer Gewerkschaft hin mit Beschluss vom 10.6.2016 -4 B 504\/16- durch einstweilige Anordnung fest, dass Gesch\u00e4fte in Stadtbezirken der Stadt Velbert nicht an den Sonntagen ge\u00f6ffnet haben d\u00fcrfen, die durch Rechtsverordnung der Stadt vom 15.12.2015 freigegebenen waren<a href=\"#_ftn41\" name=\"_ftnref\">[41]<\/a>.<\/p>\n<p>Die umstrittene Rechtsverordnung sei von der Erm\u00e4chtigungsgrundlage des \u00a7 6 Abs.4 i.V.m. Abs.1 L\u00d6G NRW nicht gedeckt<a href=\"#_ftn42\" name=\"_ftnref\">[42]<\/a>. Nach \u00a7 6 Abs.1 L\u00d6G NRW d\u00fcrften Verkaufsstellen aus Anlass von \u00f6rtlichen Festen, M\u00e4rkten, Messen oder \u00e4hnlichen Veranstaltungen an j\u00e4hrlich h\u00f6chstens vier Sonn- oder Feiertagen ge\u00f6ffnet sein. \u00a7 6 Abs.4 L\u00d6G NRW erm\u00e4chtige die zust\u00e4ndige \u00f6rtliche Ordnungsbeh\u00f6rde dazu, die Tage nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung freizugeben. Die Freigabe k\u00f6nne sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin habe die verfassungsrechtlich gebotenen und vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11.11.2015 dargelegten Ma\u00dfst\u00e4be zur Freigabe von Laden\u00f6ffnungen an Sonn- und Feiertagen nicht beachtet. Sie habe keine nachvollziehbare Prognose dar\u00fcber angestellt, ob die M\u00e4rkte und Veranstaltungen, anl\u00e4sslich derer im Jahre 2016 eine Sonntags\u00f6ffnung vorgesehen sei, so attraktiv sein w\u00fcrden, dass sie und nicht die am selben Tag gestattete Laden\u00f6ffnung den haupts\u00e4chlichen Grund f\u00fcr den Aufenthalt von Besuchern bieten w\u00fcrden<a href=\"#_ftn43\" name=\"_ftnref\">[43]<\/a>).<\/p>\n<p>Es fehle nicht lediglich an der erforderlichen Prognose der jeweils erwarteten Besucherstr\u00f6me im Vergleich zu der Zahl der Kaufinteressenten. Vielmehr sei bereits bei summarischer Pr\u00fcfung offensichtlich, dass die Verkaufsstellen\u00f6ffnung schon wegen der breiten Werbung gerade f\u00fcr sie, vor allem aber wegen ihrer erheblichen r\u00e4umlichen Ausdehnung auf ganze Stadtbezirke sowie der Einbeziehung aller Handelssparten und Warengruppen an keinem der vorgesehenen Sonntage wie erforderlich blo\u00dfer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung sei<a href=\"#_ftn44\" name=\"_ftnref\">[44]<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht M\u00fcnster lehnte mit Beschluss vom 27.7.2016 -9 L 1099\/16- den Anordnungsantrag einer Gewerkschaft ab auf Feststellung, dass Verkaufsstellen in einem Stadtbezirk von M\u00fcnster anl\u00e4sslich eines Weinfestes nicht aufgrund einer Verordnung der Stadt ge\u00f6ffnet sein d\u00fcrfen. In den Gr\u00fcnden des Bescheides hei\u00dft es, das Besucheraufkommen werde bezogen auf den Bereich mit Sonntags\u00f6ffnungen ma\u00dfgeblich von dem Veranstaltungsangebot des Winzerfestes ausgel\u00f6st. Der Eindruck einer typisch werkt\u00e4glichen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Laden\u00f6ffnung mit einem blo\u00df wirtschaftlichen Umsatzinteresse der Ladeninhaber stelle sich f\u00fcr die betreffende Zeit f\u00fcr den beschriebenen r\u00e4umlichen Bereich nicht ein. Bei diesen Sachgegebenheiten habe es einer weitergehenden, m\u00f6glicherweise sogar extern und vorlaufend durchzuf\u00fchrenden \u201cempirischen\u201c Erhebung zu den jeweiligen \u201cBesucherstr\u00f6men\u201c als Prognosegrundlage und Hilfsmittel der Absch\u00e4tzung f\u00fcr den Rat der Stadt nicht bedurft<a href=\"#_ftn45\" name=\"_ftnref\">[45]<\/a>.<\/p>\n<p>Das Gericht k\u00f6nne aus der vom OVG NRW im Beschluss vom 10.6.2016 wiedergegebenen und mitgetragenen Beurteilung des BVerwG in seinem Urteil vom 11.11.2015 -8 CN 2.14- nicht ableiten, dass einer Entscheidung des Rates nach \u00a7 6 Abs.1 und 4 L\u00d6G NRW stets und losgel\u00f6st vom Einzelfall aus Rechtsgr\u00fcnden eine empirische Befragung oder andere formalisierte Erhebungen vorauszugehen h\u00e4tten, um eine rechtskonforme Entscheidung zu er\u00f6ffnen. Je nach Fallsituation und den Erkenntnissen des Rates aus anderem Zusammenhang k\u00f6nne die Sachkunde des Rates f\u00fcr eine sachgerechte Absch\u00e4tzung allein hinreichend sein<a href=\"#_ftn46\" name=\"_ftnref\">[46]<\/a> (Rdn.27).<\/p>\n<p>Das Oberverwaltungsgericht \u00e4nderte mit Beschluss vom 15.8.2016 -4 B 887\/16- auf Beschwerde hin den Beschluss des VG M\u00fcnster vom 27.7.2016 und stellte durch einstweilige Anordnung fest, dass die Verkaufsstellen nicht ge\u00f6ffnet sein d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>In den Gr\u00fcnden des Beschlusses des OVG NRW hei\u00dft es, der Senat lasse offen, ob allein schon das vollst\u00e4ndige Fehlen einer eigenen prognostischen Absch\u00e4tzung der Stadt dazu, ob das Weinfest f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Charakter des betroffenen Sonntags pr\u00e4gend sein werde, weil es selbst und nicht erst die Laden\u00f6ffnung einen betr\u00e4chtlichen Besucherstrom ausl\u00f6se, der die Zahl der Besucher bei alleiniger \u00d6ffnung \u00fcbersteige, die Rechtswidrigkeit und Ung\u00fcltigkeit der umstrittenen Verordnungsbestimmung zur Folge habe. Davon w\u00e4re auszugehen, wenn es sich bei der zu treffenden gemeindlichen Prognose um eine zwingende Anforderung an den Normsetzungsvorgang handelte, die ungeachtet einer etwaigen Ergebnisrichtigkeit der jeweiligen Rechtsverordnung stets gewahrt sein m\u00fcsste<a href=\"#_ftn47\" name=\"_ftnref\">[47]<\/a>.<\/p>\n<p>Hier habe auf eine solche Prognose jedenfalls deshalb nicht verzichtet werden k\u00f6nnen, weil nicht offenkundig sei, dass die gesetzlichen Anforderungen des \u00a7 6 Abs.1 L\u00d6G NRW an eine anlassgebende Veranstaltung zumindest im Ergebnis eingehalten seien<a href=\"#_ftn48\" name=\"_ftnref\">[48]<\/a>.<\/p>\n<p>2.4.b) Die Freigabe verkaufsoffener Sonntage nach dem L\u00d6G NRW erfolgt nicht wie in Hessen durch Allgemeinverf\u00fcgungen, sondern durch ordnungsbeh\u00f6rdliche Verordnungen. Es ist Sache der Verwaltungsgerichte zu ermitteln und dar\u00fcber zu befinden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des \u00a7 6 L\u00d6G NRW f\u00fcr die erlassene Freigabe-Verordnung erf\u00fcllt sind, und das Gericht hat in diesem Zusammenhang auch den Inhalt von Rechtsbegriffen und Rechtss\u00e4tzen zu bestimmen und auszuf\u00fcllen. Auch ist es Sache des Gerichts, dar\u00fcber zu befinden, ob die Verordnung wirksam erlassen wurde und ob sie inhaltlich mit h\u00f6herrangigen Rechtsnormen in Widerspruch steht. Dagegen ist es nicht Sache des Gerichts, die Aus\u00fcbung des Ermessens des Verordnungsgebers zu regeln und ohne besondere gesetzliche Erm\u00e4chtigung den Verordnungsgeber zu bestimmten Ermittlungen und Prognosen zu verpflichten. Damit stimmt \u00fcberein, dass es in \u00a7 9 Abs.5 des Ordnungsbeh\u00f6rdengesetzes NRW hei\u00dft, dass sich das Weisungsrecht der Aufsichtsbeh\u00f6rden nicht auf den Erlass ordnungsbeh\u00f6rdlicher Verordnungen erstreckt, und dass die Regelung des \u00a7 16 des Ordnungsbeh\u00f6rdengesetzes NRW, dass die Ordnungsbeh\u00f6rden ihre Ma\u00dfnahmen nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen treffen, in dem Abschnitt zu Ordnungsverf\u00fcgungen, nicht aber in dem Abschnitt zu ordnungsbeh\u00f6rdlichen Verordnungen steht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2.5.a) Der Verwaltungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg lehnte mit Beschluss vom 26.10.2016 -6 S 2041\/16- den Antrag einer Gewerkschaft auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Satzungen der Stadt Sindelfingen ab, mit denen die Stadt anl\u00e4sslich eines Kinderfestes einen verkaufsoffenen Sonntag bestimmte. Auch wenn sich die Satzungen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 -8 CN 2\/14- BVerwGE 153,183 wegen des Fehlens der erforderliche Prognose zu Besucherstr\u00f6men voraussichtlich als rechtswidrig erweisen d\u00fcrften, so lasse der Vollzug der Freigabesatzungen doch keine Nachteile bef\u00fcrchten, die unter Ber\u00fccksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und\/oder der Allgemeinheit so gewichtig seien, dass eine vorl\u00e4ufige Regelung unaufschiebbar sei<a href=\"#_ftn49\" name=\"_ftnref\">[49]<\/a>.<\/p>\n<p>Der Senat gehe dabei im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht weiter der Frage nach, ob das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2009 (1 BvR 2857\/07, 1 BvR 2858\/07, BVerfGE 125, 39) die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommeine \u201eweitergehende\u201c verfassungskonforme Einschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs der Laden\u00f6ffnungsregelungen an Sonntagen erfordere. Es best\u00fcnden nach derzeitigem Erkenntnisstand gewisse Zweifel, ob diese vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene enge \u201everfassungskonforme\u201c Auslegung den Vorgaben im Urteil des Bundesverfassungsgerichts entspreche. Jenes fordere allein ein Schutzkonzept mit einem Mindestschutzniveau und die Einhaltung eines Regel-\/Ausnahmeverh\u00e4ltnisses, w\u00e4hrend das Bundesverwaltungsgericht eine Verkn\u00fcpfung einer anderen Veranstaltung mit der Laden\u00f6ffnung in Gestalt einer (\u00fcberwiegenden) Gleichwertigkeitsprognose verlange<a href=\"#_ftn50\" name=\"_ftnref\">[50]<\/a>.<\/p>\n<p>2.5.b) Der Verwaltungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg h\u00e4lt die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11.11.2015 vertreten Auffassung zur Prognose von Besuchermengen f\u00fcr ma\u00dfgebend, obwohl er Zweifel hat, ob die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts gemachten Vorgaben entspricht. Das erstaunt; denn bei dem Gesetz \u00fcber die Laden\u00f6ffnung in Baden-W\u00fcrttemberg handelt es sich um ein Landesgesetz. \u00dcber Fragen des Landesrechts hat das Bundesverwaltungsgericht grunds\u00e4tzlich nicht zu entscheiden, sondern da ist der Verwaltungsgerichtshof letzte Instanz.<\/p>\n<p>Die von dem Bundesverwaltungsgericht geforderte Relation zwischen der Menge von Veranstaltungsbesuchern einerseits und der Menge von Kaufinteressierten andererseits mag einer verfassungskonformen Auslegung des \u00a7 14 LadSchlG entsprechen, wird aber von dem verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz nicht geboten.<\/p>\n<p>In dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1.12.2009 -1 BvR 2857,2858\/07- BVerfGE 125,39 werden Veranstaltungen, die einen f\u00fcr die Ausnahme erforderlichen Sachgrund bieten, nicht der Handlungsfreiheit von Ladenbesitzern und potentiellen Kunden entgegen gestellt. Dass Ausnahmen \u2013 wie es in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts hei\u00dft \u2013 als solche f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit erkennbar bleiben m\u00fcssen und nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiert\u00e4glichen Verh\u00e4ltnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen d\u00fcrfen, f\u00fchrt nicht, jedenfalls nicht zwingend, zu der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts selbst sagt nichts zu irgendwelchen Besuchermengen und deren Prognose.<\/p>\n<p>\u00dcber die Auslegung des in Bayern als Bundesrecht fortgeltenden Ladenschlussgesetzes hat das Bundesverwaltungsgericht ma\u00dfgebend zu befinden. Das Gericht \u00fcberschreitet aber seine Kompetenz und trifft dem Gesetzgeber vorbehaltene Regelungen, wenn es f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Sonntags\u00f6ffnung das Vorliegen einer von der Gemeinde konkret erstellten Prognose voraussetzt oder fordert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> BayVGH Urt.v.6.12.2013 -22 N 13.788- BayVBl.2014,364; juris<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> BayVBl.2014,369; juris Rn. 69<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> BayVBl. 2014,369; juris Rn. 71<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> vgl.: Thei\u00df Ladenschlussgesetz 1991, \u00a7 14 LadSchlG Rn.2,3; Schunder, in Stober Ladenschlussgesetz 4.Aufl. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a02000, \u00a7 14 Rn.4<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> BVerwG Beschl. v. 6.3.2003 -6 BN 9.02- GewArch 2003,262,263<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> AllMBl. 2004 S.621<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> OVG L\u00fcneburg Urt.v.21.4.2005 -7 KN 273\/04- juris Rn.27<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> vgl.: Eyermann\/Schmidt VwGO, 14.Aufl. 2014, \u00a7 47 VwGO Rn. 31,92; Redeker-von Oertzen VwGO, 16.Aufl. 2014, \u00a7 47 VwGO Rn. 21; Schenke VwGO, 22.Aufl. 2016, \u00a7 47 VwGO Rn. 112,117,120; Ziekow in Sodan\/Ziekow VwGO, 4.Aufl. 2014, \u00a7 47 VwGO Rn. 353<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> AllMBl.2004 S.621 Nr.1<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> BayVGH Urt.v.31.3.2011 -22 BV 10.2367- juris Rn.15<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> vgl.: \u00a7 6 Abs.1 der bayerischen Verordnung vom 2.12.1998 \u00fcber Zust\u00e4ndigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, GVBl. 1998 S.956,958; \u00a7 11 der bayerischen Delegationsverordnung vom 28.1.2014, GVBl. 2014,22<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> BVerwG Urt.v.11.11.2015 &#8211; 8 CN 2.14- BVerwGE 153,183; GewArch 2016,154<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> BVerwGE 153,187 Rn. 20<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> BVerwGE 153,187 Rn. 22<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> BVerwGE 153,188 Rn.23<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> BVerwGE 153,189 Rn. 24<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> BVerwGE 153,189 Rn. 25<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> BVerwGE 153,190 Rn. 36<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> BVerwGE 153,191 Rn. 37<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a> BVerwGE 153,188,189 Rn. 23,24<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn21\">[21]<\/a> vgl. BayVGH Urt.v. 18.5.2016 -22 N 15.1526 juris Rn. 38<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn22\">[22]<\/a> BVerwGE 153,189 Rn. 24,25<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn23\">[23]<\/a> vgl. BVerwG Beschl. v. 6.3.2003 -6 BN 9.02- GewArch 2003,262,263<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn24\">[24]<\/a> vgl. BVerfGE 125,87, juris Rn. 157<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn25\">[25]<\/a> BayVGH Urt.v.18.5.2016 -22 N 15.1526- juris Rn.38<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn26\">[26]<\/a> Th\u00fcrOVG Beschl.v.7.3.2016 S. 7; juris Rn. 20,26<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn27\">[27]<\/a> Th\u00fcrOVG Beschl. v. 7.3.2016 S.8,9; juris Rn.25<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn28\">[28]<\/a> Th\u00fcrOVG Urt.v. 22.9.2016 S.9; juris Rn. 41<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn29\">[29]<\/a> Th\u00fcrOVG Urt.v.22.9.2016 S.13; juris Rn. 53<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn30\">[30]<\/a> Th\u00fcrOVG Urt.v.22.9.2016 S.13; juris Rn. 54<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn31\">[31]<\/a> Th\u00fcrOVG Urt.v.22.9.2016 S.13 juris Rn. 55,56<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn32\">[32]<\/a> Th\u00fcrOVG Urt.v. 22.9.2016 S.9; juris Rn. 41<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn33\">[33]<\/a> Th\u00fcrOVG Urt.v.22.9.2016 S.13,14; juris Rn. 53,58<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn34\">[34]<\/a> Th\u00fcrOVG Urt.v.22.9.2016 S.14\/15; juris Rn.56,61<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn35\">[35]<\/a> VG Frankfurt a.M. Beschl. v.24.3.2016 Seite 3; www.lareda.hessenrecht.hessen.de<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn36\">[36]<\/a> VGH Hessen Beschl.v.5.4.2016 Rn. 25<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn37\">[37]<\/a> VGH Hessen Beschl.v.5.4.2016 Rn.33<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn38\">[38]<\/a> VGH Hessen Beschl. v. 21.10.2016 Seite 2 www.lareda.hessenrecht.hessen.de<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn39\">[39]<\/a> VGH Hessen Beschl. v.21.10.2016 Seite 2 www.lareda.hessenrecht.hessen.de<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn40\">[40]<\/a> VGH Hessen Beschl. v. 21.10.2016 Seiten 2\/3 www.lareda.hessenrecht.hessen.de<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn41\">[41]<\/a> OVG NW Beschl.v.10.6.2016 NWVBl. 2016,513; Justiz-online NRWE<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn42\">[42]<\/a> OVG NW Beschl.v.10.6.2016 NWVBl. 2016,515; Justiz-online NRWE Rn. 35<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn43\">[43]<\/a> OVG NW Beschl.v.10.6.2016 NWVBl. 2016,515\/516 ; Justiz-online NRWE Rn. 39-43<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn44\">[44]<\/a> OVG NW Beschl.v. 10.6.2016 NWVBl. 2016,516; Justiz-online NRWE Rn. 49<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn45\">[45]<\/a> VG M\u00fcnster Beschl.v.27.7.2016 juris Rn.25<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn46\">[46]<\/a> VG M\u00fcnster Beschl.v.27.7.2016 juris Rn.27<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn47\">[47]<\/a> OVG NW Beschl. v. 15.8.2016 juris Rn. 41<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn48\">[48]<\/a> OVG NW Beschl. V.15.8.2016\u00a0\u00a0 juris Rn. 43<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn49\">[49]<\/a> VGH BW Beschl.v.26.10.2016 juris Leitsatz und Rn. 13<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref\" name=\"_ftn50\">[50]<\/a> VGH BW Beschl.v.26.10.2016 juris Rn. 9<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rechtsanwalt Dr. Burkhard Preusche\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Frankfurt a.M., den 20.2.2017 Einleitung: In verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen des Jahres 2016 wird zur Freigabe verkaufsoffener Sonntage [&hellip;] <a href=\"https:\/\/www.bkpi-legal.de\/Themen\/zu-besuchermengen-fuer-die-freigabe-verkaufsoffener-sonntage\/\" class=\"newsmehr\">weiterlesen &raquo;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-161","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-allgemein"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bkpi-legal.de\/Themen\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/161","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bkpi-legal.de\/Themen\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bkpi-legal.de\/Themen\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bkpi-legal.de\/Themen\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bkpi-legal.de\/Themen\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=161"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/www.bkpi-legal.de\/Themen\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/161\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":163,"href":"https:\/\/www.bkpi-legal.de\/Themen\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/161\/revisions\/163"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bkpi-legal.de\/Themen\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=161"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bkpi-legal.de\/Themen\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=161"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bkpi-legal.de\/Themen\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=161"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}