{"id":151,"date":"2017-02-02T15:00:43","date_gmt":"2017-02-02T14:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bkpi-legal.de\/Themen\/?p=151"},"modified":"2017-02-02T15:00:43","modified_gmt":"2017-02-02T14:00:43","slug":"ermittlungsverfahren-gegen-den-vorstandsvorsitzenden-der-deutsche-boerse-ag-wegen-insiderhandel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bkpi-legal.de\/Themen\/ermittlungsverfahren-gegen-den-vorstandsvorsitzenden-der-deutsche-boerse-ag-wegen-insiderhandel\/","title":{"rendered":"Ermittlungsverfahren gegen den Vorstandsvorsitzenden der Deutsche B\u00f6rse AG wegen Insiderhandel"},"content":{"rendered":"<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Nachricht von Razzien der Staatsanwaltschaft bei der Deutschen B\u00f6rse und dem Privatwohnsitz ihres Vorstandsvorsitzenden wegen verbotener Insidergesch\u00e4fte schockiert auf den ersten Blick und hat hohe Wellen aufgeworfen. Insidergesch\u00e4fte im \u201eTempel\u201c des Kapitalmarkts ? Der Aufsichtsratsvorsitzende der B\u00f6rse hat die Vorw\u00fcrfe als absolut unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Auf den zweiten Blick k\u00f6nnten Unterschiede zwischen deutschem und europ\u00e4ischen Insiderrecht und Unsicherheiten \u00fcber deren Interpretation und Wirksamkeit die unterschiedlichen Einsch\u00e4tzungen erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nachstehende Ausf\u00fchrungen ma\u00dfen sich von \u201eau\u00dfen her\u201c keine Beurteilung der Rechtlage an, k\u00f6nnen vielleicht aber zu einem Verst\u00e4ndnis beitragen, warum in einer so schwerwiegenden Frage zwischen einem gut gef\u00fchrten Unternehmen, redlichen Beteiligten, Staatsanwaltschaft und Aufsichtsbeh\u00f6rden so erhebliche Beurteilungsunterschiede entstehen konnten. F\u00fcr die pr\u00e4ventiv ausgerichtete Compliance-Gestaltungspraxis sollte deshalb generell der Grundsatz gelten, einen Sicherheitsabstand zur Bahnsteigkante vorzusehen, selbst wenn das mit einem Verzicht auf rechtliche Interpretationsm\u00f6glichkeiten verbunden sein sollte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li><strong> Der Sachverhalt:<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Ad-hoc Mitteilung der Deutsche B\u00f6rse AG lautet wie folgt:<br \/>\n\u201eDie Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat heute bei der Deutsche B\u00f6rse<\/p>\n<p>AG wegen des Aktienerwerbs ihres Vorstandsvorsitzenden am 14. Dezember 2015<\/p>\n<p>zur Umsetzung des vom Aufsichtsrat der Gesellschaft beschlossenen, neuen Vorstandsverg\u00fctungsprogramms ermittelt. Das Programm sieht ein Eigeninvestment des Vorstands in das Unternehmen vor. Das Unternehmen und der Vorstandsvorsitzende kooperieren in vollem Umfang mit der Staatsanwaltschaft.\u201c<br \/>\nIn der Presse wird erl\u00e4uternd ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eOffenbar soll der B\u00f6rsenchef Aktien des eigenen Unternehmens gekauft haben, als er schon von der geplanten Fusion mit der Londoner B\u00f6rse wusste.\u00a0Kengeter habe die Anteile am 14. Dezember 2015 im Rahmen des neuen Vorstandsverg\u00fctungsprogramms des Konzerns erworben, das Investments des F\u00fchrungsgremiums in das Unternehmen vorsehe. Kengeter kaufte an dem Tag 60 000 Aktien im Wert von insgesamt 4,5 Millionen Euro, wie aus \u00f6ffentlichen Unterlagen der Deutschen B\u00f6rse hervorgeht\u201c (Bild Zeitung).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong> Die rechtliche Ausgangslage<br \/>\n<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>2.1. \u00a7 14 WPHG alter Fassung (<\/strong>aufgehoben durch Artikel 1 G. vom 30.06.2014)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nach \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 1 WPHG lautete das Insiderverbot wie folgt:<br \/>\n\u201e Es ist verboten, <strong>unter Verwendung<\/strong> einer Insiderinformation Insiderpapiere f\u00fcr eigene oder fremde Rechnung zu erwerben.\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Hierunter konnte man verstehen, dass der Insider aufgrund oder wegen der Insiderinformation gehandelt haben m\u00fcsse, also durch die Insiderinformation zum Erwerb veranlasst worden sei. Dies entsprach auch dem \u00fcberwiegenden Verst\u00e4ndnis in der fr\u00fcheren deutschen Literatur. Im Emittentenleitfaden von 2005 hatte die BAFin formuliert:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201eIII. 2.2.1.2 Verwendung von Insiderinformationen<\/p>\n<p>Der Erwerb oder die Ver\u00e4u\u00dferung eines Insiderpapiers erf\u00fcllt nur dann den Verbotstatbestand, wenn Insiderinformationen verwendet werden. Der Insider verwendet Insiderinformationen, wenn er in Kenntnis der Insiderinformation handelt und dabei die Information in sein Handeln mit einflie\u00dfen l\u00e4sst\u201c.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>und dann in Bezug auf Mitarbeiterprogramme in III. 2.2.1.3 unter der \u00dcberschrift \u201eZeitpunkt der Kenntnis\u201c in vorsichtig unklarer Weise weiter ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201e\u00c4hnlich sind auch Mitarbeiterprogramme zu bewerten. Werden dem Mitarbeiter nach Ablauf des Programms \u201eautomatisch\u201c die Aktien oder Optionen in sein Depot eingebucht oder die Gewinne aus dem virtuellen Optionsprogramm \u00fcberwiesen, so handelt der Mitarbeiter im Moment der Gutschrift nicht i.S.d. \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG. Selbst wenn er in diesen Moment die Insiderinformation bes\u00e4\u00dfe, w\u00e4re dies f\u00fcr das Verbot von Insidergesch\u00e4ften unbeachtlich. Anders ist dies f\u00fcr den Zeitpunkt der Teilnahme an einem Aktienprogramm zu beurteilen. Verf\u00fcgt ein Mitarbeiter im Zeitpunkt der Abgabe der Teilnahmeerkl\u00e4rung \u00fcber eine Insiderinformation <strong>und ist diese zumindest Teil seiner Motivation an dem Programm teilzunehmen<\/strong>, verwendet er die Insiderinformation i.S.d. \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG\u201c.<br \/>\nGleiches gilt, wenn sich ein Marktteilnehmer ohne Kenntnis einer Insiderinformation gegen\u00fcber einem anderen zum Verkauf einer bestimmten Menge Aktien zu einem bestimmten Termin und einem festgelegten Preis verpflichtet, ohne \u00fcber die Aktien zu verf\u00fcgen. &#8230;<strong>Aufgrund der bereits eingegangenen rechtlichen Verpflichtung<\/strong> zur Ver\u00e4u\u00dferung der bestimmten Menge Aktien zu einem bestimmten Termin ist es f\u00fcr den Ver\u00e4u\u00dferer unsch\u00e4dlich, wenn er nach Abschluss des Vertrages, aber vor dem <strong>Erwerb der Aktien zur Erf\u00fcllung seiner Verbindlichkeit<\/strong>, Insiderinformationen erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>&nbsp;<br \/>\n<strong>2.2. Die EU- Marktmissbrauchsverordnung Nr. 596\/2014 &#8211; objektivierter Verbotstatbestand und dessen Einschr\u00e4nkung durch Tatbest\u00e4nde f\u00fcr \u201eLegitime Handlungen\u201c<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber formuliert die Europ\u00e4ische Marktmissbrauchsrichtlinie Nr. 596\/2014 das Insiderverbot objektiver und definiert bereits den Erwerbstatbestand als verbotene Nutzung.<br \/>\n\u201eF\u00fcr die Zwecke dieser Verordnung liegt ein Insidergesch\u00e4ft vor, wenn eine Person \u00fcber Insiderinformation verf\u00fcgt und <strong>unter Nutzung derselben <\/strong>f\u00fcr eigene oder fremde Rechnung&#8230;&#8230;\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im Englischen und Franz\u00f6sischen Text wird der Unterschied deutlicher:<br \/>\n\u201e&#8230;insider dealing arises where a person possesses inside information and <strong>uses that information by acquiring or disposing of<\/strong>,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201e&#8230;une op\u00e9ration d\u2019initi\u00e9 se produit lorsqu\u2019une personne d\u00e9tient une information privil\u00e9gi\u00e9e et <strong>en fait usage en acqu\u00e9rant ou en c\u00e9dant<\/strong>,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In Art 9 \u201e<strong>Legitime Handlungen<\/strong>\u201c macht die Marktmissbrauchsverordnung dann Einschr\u00e4nkungen, um die Folgen dieses weiten Insiderverbotstatbestands zu begrenzen. F\u00fcr den hier zugrundeliegenden Sachverhalt kommt nur Art. 9 Abs. 3 in Betracht. Andere \u201elegitime Handlungen\u201c, die f\u00fcr den Sachverhalt einschl\u00e4gig sein k\u00f6nnten, werden nicht genannt.<\/p>\n<p>(Abs.3) F\u00fcr die Zwecke der Artikel 8 und 14 wird aufgrund der blo\u00dfen Tatsache, dass eine Person im Besitz von Insiderinformationen ist, nicht angenommen, dass sie diese Informationen genutzt und daher auf der Grundlage eines Erwerbs oder einer Ver\u00e4u\u00dferung Insidergesch\u00e4fte get\u00e4tigt hat, wenn diese Person ein Gesch\u00e4ft zum Erwerb oder zur Ver\u00e4u\u00dferung von Finanzinstrumenten t\u00e4tigt, das in gutem Glauben und nicht zur Umgehung des Verbots von Insider\u00adgesch\u00e4ften durchgef\u00fchrt wird, <strong>um einer f\u00e4llig gewordenen Verpflichtung nachzukommen<\/strong>, und wenn &#8230;<\/p>\n<p>In der EU-Richtlinie Marktmissbrauchsrichtlinie 2014\/57 \u00fcber strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) hei\u00dft es hierzu kurz und b\u00fcndig:<\/p>\n<p>\u201eArtikel 3<\/p>\n<p><strong>Insider-Gesch\u00e4fte, Empfehlung an Dritte oder Anstiftung Dritter zum T\u00e4tigen von Insider-Gesch\u00e4ften<\/strong><\/p>\n<p><strong>&#8230;.<\/strong><\/p>\n<p>(2)\u00a0\u00a0\u00a0F\u00fcr die Zwecke dieser Richtlinie liegt ein Insider-Gesch\u00e4ft vor, wenn eine Person \u00fcber Insider-Informationen verf\u00fcgt und unter Nutzung dieser Informationen f\u00fcr eigene oder fremde Rechnung unmittelbar oder mittelbar Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, erwirbt oder ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>&#8230;.<\/p>\n<p>(8)\u00a0\u00a0\u00a0F\u00fcr die Zwecke dieses Artikels wird aufgrund der blo\u00dfen Tatsache, dass eine Person im Besitz von Insiderinformationen ist oder war, nicht angenommen, dass sie diese Informationen genutzt und daher auf der Grundlage eines Erwerbs oder einer Ver\u00e4u\u00dferung Insider-Gesch\u00e4fte get\u00e4tigt hat, <strong>wenn ihre Handlungen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 596\/2014 als rechtm\u00e4\u00dfig gelten<\/strong>.\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>2.3. Flexibilisierung des Insiderverbotes f\u00fcr Gesch\u00e4fte von F\u00fchrungskr\u00e4ften im Rahmen von Verg\u00fctungsprogrammen. (Erg\u00e4nzungen der Marktmissbrauchsverordnung durch die DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016\/522 DER KOMMISSION<\/strong> <strong>vom 17. Dezember 2015 )<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Demzufolge w\u00fcrden nach EU- Insiderrecht Aktienk\u00e4ufe im Rahmen eines Verg\u00fctungsprogramms, das keine rechtliche Kaufverpflichtung enth\u00e4lt, zu einem Zeitpunkt, in dem der K\u00e4ufer \u00fcber Insiderinformationen verf\u00fcgte, verbotene Insidergesch\u00e4fte darstellen. Allerdings flexibilisiert die Delegierte Verordnung (EU) 2016\/522 dieses Verbot mit den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 22 bis 24 in Artikel 9 \u201eMerkmale des Handels w\u00e4hrend eines geschlossenen Zeitraums\u201c. Der Emittent kann Gesch\u00e4fte von F\u00fchrungskr\u00e4ften im festgelegten Rahmen von und zur Aus\u00fcbung von Mitarbeiterbeteiligungs- oder Verg\u00fctungsprogrammen auch w\u00e4hrend der geschlossenen Periode (ein Zeitraum vor Ver\u00f6ffentlichung von Bilanzzahlen) genehmigen. Ob diese M\u00f6glichkeit nur w\u00e4hrend des geschlossenen Zeitraums oder auch dar\u00fcber hinaus bei Vorliegen von Insiderinformationen gelten soll, bleibt abzuwarten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>2.1.3. Zur Rechtslage in Deutschland im Dezember 2015<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>Im Dezember 2015 war der alte \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 1WpHG noch als nationales Recht in Kraft. Die EU Marktmissbrauchsverordnung war zu diesem Zeitpunkt zwar schon verabschiedet, trat aber &#8211; unabh\u00e4ngig von der grunds\u00e4tzlich unmittelbaren Geltung von EU-Verordnungen gegen\u00fcber Emittenten und Marktteilnehmern &#8211; erst am 3. Juli 2016 in Kraft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&nbsp; Die Nachricht von Razzien der Staatsanwaltschaft bei der Deutschen B\u00f6rse und dem Privatwohnsitz ihres Vorstandsvorsitzenden wegen verbotener Insidergesch\u00e4fte schockiert [&hellip;] <a href=\"https:\/\/www.bkpi-legal.de\/Themen\/ermittlungsverfahren-gegen-den-vorstandsvorsitzenden-der-deutsche-boerse-ag-wegen-insiderhandel\/\" class=\"newsmehr\">weiterlesen &raquo;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-151","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-allgemein"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bkpi-legal.de\/Themen\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/151","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bkpi-legal.de\/Themen\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bkpi-legal.de\/Themen\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bkpi-legal.de\/Themen\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bkpi-legal.de\/Themen\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=151"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/www.bkpi-legal.de\/Themen\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/151\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":153,"href":"https:\/\/www.bkpi-legal.de\/Themen\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/151\/revisions\/153"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bkpi-legal.de\/Themen\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=151"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bkpi-legal.de\/Themen\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=151"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bkpi-legal.de\/Themen\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=151"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}